Zollschuld: Keine Nacherhebung von Einfuhrabgaben (BFH)
Hat die Zollbehörde maßgebende Vorschriften bewusst nicht angewendet, liegt ein sog. "aktiver" Irrtum i.S. des Art. 220 Abs. 2 ZK vor, der eine Nacherhebung der Einfuhrabgaben auch dann ausschließt, wenn die Zollbehörde ihre Praxis inzwischen aufgegeben hat.
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