Zuordnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
Der Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen setzt voraus, dass der Unternehmer die Leistung seinem Unternehmen zuordnen kann und bei einem Zuordnungswahlrecht diese Zuordnung vorgenommen und dokumentiert hat. Mit BMF-Schreiben vom 2.1.2014 konkretisiert die Finanzverwaltung die Aussagen zur Zuordnung und zum Zeitpunkt der Dokumentation im UStAE.
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