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Kein vollständiger Zinserlass?: Freiwillige Zahlung im ersten Zinsmonat

Nachzahlungszinsen sind nach § 233a Abs. 8 Satz 1 AO zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und sie auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat.


BFH: Vollverzinsung nach § 233a AO und Billigkeit

Hat ein Steuerpflichtiger für ausländische Vorsteuerbeträge zunächst zu Unrecht im Inland den Vorsteuerabzug geltend gemacht, der dann aufgrund einer geänderten Steuerfestsetzung entfällt, sind Nachzahlungszinsen aufgrund der geänderten Steuerfestsetzung auch dann nicht aus Billigkeitsgründen zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige im anderen Mitgliedstaat für die dort gesetzlich geschuldete Steuer keinen Vorsteuerabzug erlangen kann.




Revised ESRS: EU-Kommission legt überarbeiteten ESRS-Entwurf zur Konsultation vor

Die EU-Kommission hat am 6.5.2026 den Konsultationsentwurf der überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht. Bis zum 3.6.2026 haben Stakeholder die Möglichkeit, Feedback einzureichen. Der Entwurf geht in einigen Punkten über den EFRAG-Vorschlag vom Dezember 2025 hinaus – und gibt Unternehmen mehr Spielraum als bislang vorgesehen.



Bescheidänderung: Später vorgelegte Verlustbescheinigung

Steuerbescheide sind nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen. Den Steuerpflichtigen darf kein grobes Verschulden treffen, was bei einer später vorgelegten Verlustbescheinigung fraglich sein kann.




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