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Ablaufhemmung: Bei Hinausschieben des Prüfungsbeginns auf Antrag des Steuerpflichtigen? (BFH)

Beantragt der Stpfl., den Beginn der Außenprüfung befristet hinauszuschieben, und wird der Prüfungsbeginn daraufhin verschoben, so hemmt dies den Ablauf der Festsetzungsfristen (§ 171 Abs. 4 Satz 1 AO) nur, wenn die Finanzbehörde vor Ablauf von zwei Jahren nach Eingang des Antrags mit der Prüfung beginnt.









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