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Abschaffung der Mehrmütterorganschaft: Verfassungskonforme Auslegung der Übergangsregelung (BFH)

Wurde in Fällen der sog. Mehrmütterorganschaft der Gewinnabführungsvertrag vor dem 21.11.2002 abgeschlossen, ist § 34 Abs. 1 KStG 2002 i.d.F. des StVergAbG so auszulegen, dass die Voraussetzung einer sog. finanziellen Eingliederung als erfüllt anzusehen ist, wenn die bisher im Sonderbetriebsvermögen bei der Organträger-Personengesellschaft gehaltenen Anteile vor Ablauf des ersten nach der Verkündung des StVergAbG endenden Wirtschaftsjahres in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft übe









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