Abschreibungsbeginn bei Windkraftanlagen - Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (BFH)
Hat der Verkäufer (Werklieferer) eine technische Anlage zu übereignen, die vom Erwerber nach einem Probebetrieb abgenommen werden soll, geht das wirtschaftlichen Eigentum erst mit dem Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs über.
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