Abzug von Reisekosten: Großer Senat ändert seine Rechtsprechung (BFH)
Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei sowohl beruflich (betrieblich) als auch privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten (Betriebsausgaben) und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden.
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