Änderung von Steuerbescheiden: Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde (BFH)
Kenntnisse einer weisungsbefugten Oberbehörde über eine dem Veranlagungsfinanzamt nicht bekannte Tatsache, muss sich dieses im Rahmen einer Änderung des Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht zurechnen lassen.
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