AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage: Teilwert (BFH)
Nach Einlage eines bisher im Privatvermögen befindlichen vermieteten Gebäudes in ein Betriebsvermögen ist Bemessungsgrundlage für die AfA der Einlagewert (Teilwert) abzüglich der vor der Einlage bei den Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen Absetzungen.
Powered by Finanznachrichten
