Aktienbezug leitender Angestellter: gemeiner Wert nicht notierter Anteile (BFH)
Die Bewertung richtet sich nicht nach den innerhalb der Jahresfrist im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten Preisen, wenn sich nach diesen Veräußerungen - aber vor dem Bewertungsstichtag - besondere wertbeeinflussende Umstände ergeben.
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