Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden: Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zu Zinsfestsetzungen
Die Finanzverwaltung weist Einsprüche und Änderungsanträge zu Zinsfestsetzungen gemäß § 233a AO in einer Allgemeinverfügung zurück.
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