Allgemeinverfügung: Zurückweisung von Einsprüchen gegen Festsetzung von Zinsen
Am 16.12.2015 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen für Verzinsungszeiträume vor dem 1.1.2012 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO verstoße gegen das Grundgesetz.
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