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Alt-Gesellschafter haftet drei Jahre für Fehlbeträge (BGH)

Können die gemeinschaftlichen Schulden der Gesellschaft nicht mit dem Gesellschaftsvermögen gedeckt werden, so haftet auch ein bereits ausgeschiedener Gesellschafter für den Fehlbetrag im Verhältnis seines Anteils am Verlust. Dieser Anspruch verjährt laut BGH nach drei Jahren.









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