Altersentlastungsbetrag: Keine Erhöhung durch abgeltend besteuerte Kapitalerträge (FG)
Kapitalerträge, die abgeltend mit 25% besteuert wurden, gehen nicht in die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG ein. Die abgeltend besteuerten Kapitalerträge bleiben wegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 5b Satz 1 EStG außen vor, urteilte das FG Düsseldorf.
Powered by Versicherungsvergleich
