Anlage EÜR: Abgabepflicht beruht auf wirksamer Rechtsgrundlage (BFH)
Betriebsinhaber, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, sind verpflichtet, der Einkommensteuererklärung (seit 2005) eine Gewinnermittlung auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Anlage EÜR" beizufügen.
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