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Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) und dessen Änderung sind Verwaltungsakte (BFH)

Eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) ist ein feststellender Verwaltungsakt i.S. von § 118 Satz 1 AO. Die Finanzbehörde kann eine Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern; auch die Aufhebung (Rücknahme, Widerruf) einer Anrufungsauskunft ist ein Verwaltungsakt.









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