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Anrufungsauskunft: Bindungswirkung nur im Verhältnis „Betriebsstätten-Finanzamt und Arbeitgeber“ (

Beim FG Düsseldorf sind noch zahlreiche Verfahren anhängig, in denen sich Arbeitnehmer unter Berufung auf eine zuvor erteilte Lohnsteueranrufungsauskunft gegen Steuernachforderungen der Finanzverwaltung wenden.









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