Antragsveranlagung: Fortgeltung ungeachtet der Antragsfrist (BFH)
Stellt ein ausschließlich Arbeitslohn beziehender Arbeitnehmer den Antrag auf Einkommensteuer-Veranlagung für Veranlagungszeiträume vor 2005 erst nach dem 28.12.2007, ist er – soweit Verjährungsfristen nicht entgegenstehen – gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 52 Abs. 55j EStG i.d.F. vom 20.12.2007 zu veranlagen.
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