Auch ein Arbeitsloser kann ein häusliches Arbeitszimmer bei den Werbungskosten geltend machen
Wenn ein Arbeitsloser ein häusliches Arbeitszimmer dazu nutzt, sich auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit vorzubereiten, kann der finanzielle Aufwand für dieses Arbeitszimmer wie folgt als vorweggenommene Werbungskosten von künftigen steuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden: In voller Höhe, wenn das Zimmer bei einer ausgeübten Erwerbstätigkeit als Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung als Selbstständiger genutzt werden wird. [...]
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