Ausländische Betriebsstättenverluste: Abzug im Inland (BFH)
Hat ein in Deutschland ansässiges Unternehmen in seiner in Frankreich belegenen Betriebsstätte Verluste erwirtschaftet, kommt ein Abzug dieser Verluste bei der deutschen Besteuerung nur insoweit in Betracht, als nachgewiesen wird, dass die Verluste im Quellenstaat steuerlich unter keinen Umständen anderweitig verwertbar sind.
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