Auslandsverlust nach § 2a EStG 2002: Kein negativer Progressionsvorbehalt (BFH)
Nach einem DBA steuerfreie negative ausländische Einkünfte i.S. des § 2a EStG 2002 sind auch nach dem Übergang von der sog. Schattenveranlagung zur sog. Hinzurechnungsmethode nicht im Wege des negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.
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