Außenprüfung: Grenzen des Dateneinsichtsrechts (BFH)
Die Finanzbehörde kann zwar bei einer Außenprüfung in elektronisch geführte Daten und Aufzeichnungen Einsicht nehmen (§ 147 Abs. 6 AO); dieses Recht besteht jedoch nicht hinsichtlich solcher Aufzeichnungen, die gesetzlich nicht vorgeschrieben sind.
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