Außenprüfung: Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO und Ablaufhemmung (FG)
Eine schriftliche Mitteilung, nach der eine Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat, muss ausdrücklich formuliert sein, um das Ende der Ablaufhemmung herbeizuführen.
Powered by Versicherungsvergleich
