Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für immunbiologische Krebsabwehrtherapie abziehbar (BFH)
Aufwendungen für eine Krebsabwehrtherapie, die aus schulmedizinischer oder naturheilkundlicher Sicht nicht anerkannt ist, können gleichwohl als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, wenn der Stpfl. an einer Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung leidet, die nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht.
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