Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für immunbiologische Krebsabwehrtherapie (BFH)
Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG abgezogen werden. Das hat der BFH mit heute veröffentlichtem Urteil entschieden.
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