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Außergewöhnliche Belastungen : Ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel bei Krebserkrankung

Aufwendungen, die durch eine Diätverpflegung entstehen, können nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Fraglich ist, ob dies auch für Nahrungsergänzungsmittel gilt, die aufgrund einer Tumorerkrankung eingenommen werden.












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