Außerordentliche Einkünfte: Praxisfälle zum Geltungsbereich der Gesamtplanrechtsprechung
Liegt aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ein Gewinn i. S. d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor, so ist dieser Gewinn nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 EStG mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern, soweit er zu außerordentlichen Einkünften führt. Der BFH hat nunmehr entschieden, unter welchen Voraussetzungen Einkünfte "außerordentlich" i. S. v. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG anzusehen sind.
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