Aussetzung der Vollziehung darf nicht erzwungen werden (FG)
Eine Aussetzung der Vollziehung gegen den Willen des Steuerpflichtigen ist rechtswidrig. Das FG Köln vermutet in der Vorgehensweise der Finanzverwaltung die Absicht, ein Zinsgefälle zwischen 6%igen Aussetzungszinsen und aktuell niedrigerem Markzinsniveau auszunutzen.
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