BDH: Ausschluss des Differenzkindergelds bei Nur-Vermögenseinkünften
Der Anspruch auf Differenzkindergeld ist ausgeschlossen, wenn die Familie mit Kindern in einem anderen Mitgliedstaat lebt, dieser niedrigere Familienleistungen als die Bundesrepublik Deutschland erbringt und ein deutscher Kindergeldanspruch allein darauf beruhen würde, dass der Antragsteller wegen Einkünften gemäß § 21 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 3 EStG) behandelt wird.
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