BdSt: Abzug von Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen
Der Große Senat des BFH muss demnächst entscheiden, ob Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können. Entsprechende Aufwendungen sollten schon jetzt in der Steuererklärung angesetzt und bei Ablehnung sollte Einspruch eingelegt werden, so der Bund der Steuerzahler (BdSt).
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