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Behindertenpauschbetrag eines Kindes: Aufteilung bei getrennter Veranlagung der Eltern (FG)

Der Behindertenpauschbetrag eines Kindes wird grundsätzlich zur Hälfte auf die Elternteile aufgeteilt, sofern das Kind den Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch nimmt. Bei einer getrennten Veranlagung können die Elternteile eine hiervon abweichende Aufteilung bestimmen (§ 33b Abs. 5 Satz 3 EStG). Die Vorschrift des § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG ist nicht dahingehend auszulegen, dass bei der getrennten Veranlagung eine andere als die hälftige Aufteilung ausgeschlossen ist.









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