Behindertenpauschbetrag: Kein Ansatz neben Abzug tatsächlicher Pflegekosten (FG)
Werden einzelne nachgewiesene Aufwendungen in Zusammenhang mit einer Körperbehinderung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht, kann der Steuerpflichtige nicht zusätzlich noch den Behindertenpauschbetrag abziehen. Es besteht ein Wahlrecht zwischen Pauschbetrag und Einzelnachweis, urteilt das FG Nürnberg.
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