Beschränkte Abziehbarkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verfassungsgemäß (BFH)
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die im zeitlichen Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes geleistet werden, sind als Sonderausgaben nur beschränkt abziehbar. Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
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