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Beschränkter Abzug der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung verfassungswidrig?

Die Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit für die sog. „Arbeitslosenversicherung“ wirken sich bei den Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge nicht aus. Deshalb werden sie regelmäßig aus dem zu versteuernden Einkommen beglichen. Hiergegen soll nun fristwahrend Verfassungsbeschwerde eingelegt werden.









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