Betreuungsfreibetrag: Zwangsübertragung ist verfassungsgemäß (BFH)
Die Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
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