Betriebsübergang: Keine Haftung für zuvor entstandene SV-Beiträge (LSG)
Überraschendes Urteil: Nach der jüngsten LSG-Rechtsprechung haftet bei einem Betriebsübergang der neue Inhaber nicht für SV-Beitragsverpflichtungen seines Vorgängers.
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