Betriebsverpachtung: Werkstattinventar keine wesentliche Betriebsgrundlage (BFH)
Eine Betriebsverpachtung und keine - die stillen Reserven aufdeckende - Betriebsaufgabe kann auch vorliegen, wenn lediglich das Werkstattgebäude verpachtet und das Werkstatinventar an den Pächter veräußert wird.
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