Bewirtungskosten: Kein Betriebsausgabenabzug bei fehlender Angabe zum Anlass (FG)
Der teilweise Betriebsausgabenabzug von Bewirtungsaufwendungen setzt den Nachweis der konkreten betrieblichen Veranlassung einer geschäftlichen Bewirtung voraus; hierzu genügt es nicht, lediglich die Namen und die Funktion der bewirteten Personen aufzuführen.
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