BFH: Dateiformat elektronischer Dokumente
Ein elektronisches Dokument ist jedenfalls bei führender elektronischer Akte nur dann im Sinne des § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet, wenn es in einem der in § 2 Abs. 1 ERVV genannten Dateiformate in der elektronischen Poststelle des Gerichts eingegangen ist.
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