BFH Kommentierung: Anfrage an andere Senate nach Änderung der BFH-Geschäftsverteilung
Trotz Änderung der Geschäftsverteilung hat der Senat, der von einer Entscheidung eines anderen Senats abweichen will, bei dem anderen Senat anzufragen, sofern dieser weiterhin mit der Rechtsfrage befasst werden kann.
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