BFH Kommentierung: Berichtigung zu hoch vorgenommener AfA bei Gebäuden im Privatvermögen
Wird nach Vornahme einer Sonderabschreibung zu Unrecht degressive AfA in Anspruch genommen, kann das Finanzamt eine Berichtigung in der Weise vornehmen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des noch vorhandenen Restbuchwerts angewendet werden.
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