BFH Kommentierung: Bestechungsgelder an Arbeitnehmer
Bestechungsgelder an Arbeitnehmer sind sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG. Die Herausgabe der Gelder an den geschädigten Arbeitgeber, führt zu Werbungskosten des Arbeitnehmers.
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