BFH Kommentierung: Betriebsausgabenkürzung bei Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung
Fest zugesagte prozentuale Renten- oder Anwartschaftserhöhungen sind zwar keine ungewissen Erhöhungen i.S. des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG. Hieraus folgt jedoch nicht, dass jedwede Dynamisierungen bei der Prüfung einer sog. Überversorgung unbeachtlich sind. Eine über 3% liegende jährliche Steigerungsrate kann bei der Prüfung der Überversorgung beachtlich sein.
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