BFH Kommentierung: Bilanzierung von Provisionsvorauszahlungen
Solange der Provisionsanspruch des Handelsvertreters noch unter der aufschiebenden Bedingung der Ausführung des Geschäfts steht, ist er nicht zu aktivieren. Provisionsvorschüsse sind beim Empfänger als "erhaltene Anzahlungen" zu passivieren. Aufwendungen im Zusammenhang mit den Vorschüssen sind nicht als "unfertige Leistung" zu aktivieren.
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