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BFH Kommentierung: Kein Abzug der Strafverteidigerkosten als außergewöhnliche Belastung bei Verurteilung

Da der Verurteilte die Strafverteidigungskosten wegen seiner Verurteilung zu tragen hat und damit feststeht, dass er die Tat begangen hat, sind ihm die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden.















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