BFH Kommentierung: Keine Zurechnung eines Anteils am Gesamthandsvermögen aufgrund einer Treuhandabrede
Ein Anteil am Vermögen der Gesamthand i.S.d. § 6 GrEStG kann auch über eine mehrstöckige Beteiligung vermittelt werden. Bei Treuhandverhältnissen ist der Anteil am Vermögen der Gesamthand dem Treuhänder zuzurechnen
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