BFH Kommentierung: Kosten für heileurythmische Behandlungen als außergewöhnliche Belastung
Die Zwangsläufigkeit der Kosten einer heileurythmischen Behandlung kann durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden; ein amtsärztliches Attest ist nicht erforderlich.
Powered by Steuernachrichten