BFH Kommentierung: Ortsübliche Marktmiete i.S. des § 21 Abs. 2 EStG
Die ortsübliche Marktmiete bestimmt sich grundsätzlich nach dem Mietspiegel. Kann ein Mietspiegel nicht zugrunde gelegt werden oder ist er nicht vorhanden, kann auf ein Sachverständigengutachten, eine Mietdatenbank oder die Miete für mindestens drei vergleichbare Wohnungen zurückgegriffen werden.
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