Ein "typischerweise arbeitstägliches" Aufsuchen desselben Orts i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG erfordert kein ausnahmsloses Aufsuchen des vom Arbeitgeber festgelegten Orts oder Gebiets an…
Die Leistung unbezahlter Mehrarbeit und die unterbliebene Führung von Arbeitszeitnachweisen stehen der Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen nicht entgegen.
Richtet sich die Bemessung einer Geldbuße wegen eines Kartellverstoßes allein nach dem Grundbetrag, ist die Geldbuße nicht - auch nicht teilweise - als Betriebsausgabe abziehbar.
Die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH führt nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Anwälten.
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