BFH Kommentierung: Restschuldbefreiung und Betriebsaufgabe
Der Buchgewinn ist grundsätzlich im Jahr des gerichtlichen Beschlusses zu erfassen. Bei einer Betriebsaufgabe vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt jedoch ein in das Jahr der Aufstellung der Aufgabebilanz zurückwirkendes Ereignis vor.
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